LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2020
L 8 BA 1474/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 14.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BA 1777/18

Keine Versicherungspflicht einer selbständigen Kunsttherapeutin bei einer Tätigkeit als Anbieterin von Kursen für ein Malatelier in einer Klinik für PsychotherapieAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an das Vorliegen eines selbständigen Dienstverhältnisses auf der Grundlage einer mündlich geschlossenen Vereinbarung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 1474/19

DRsp Nr. 2021/2981

Keine Versicherungspflicht einer selbständigen Kunsttherapeutin bei einer Tätigkeit als Anbieterin von Kursen für ein Malatelier in einer Klinik für Psychotherapie Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an das Vorliegen eines selbständigen Dienstverhältnisses auf der Grundlage einer mündlich geschlossenen Vereinbarung

Zum Nichtvorliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung einer selbständigen Kunsttherapeutin, die - neben anderen Tätigkeiten - in einer Klinik für Psychotherapie ein Malatelier mit regelmäßig stattfindenden Kursen anbietet.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 14.03.2019 sowie der Bescheid der Beklagten vom 01.09.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17.07.2018 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Beigeladene bei ihrer Tätigkeit für die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterlag.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 28h Abs. 2 S. 1;

Tatbestand