LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 10.06.2020
L 8 BA 6/18
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28e Abs. 1; SGB IV § 28p Abs. 5;
Fundstellen:
DStR 2021, 547
NZS 2020, 960
Vorinstanzen:
SG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 17 R 236/15

Keine Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Apothekenvertreterin auf Honorarbasis in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Betriebsorganisation

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 6/18

DRsp Nr. 2020/12914

Keine Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Apothekenvertreterin auf Honorarbasis in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an die Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Betriebsorganisation

Eine Tätigkeit als Apothekenvertreterin auf Honorarbasis ohne Weisungsgebundenheit und ohne eine Eingliederung in die Betriebsorganisation – hier u.a. im Hinblick auf das Erfordernis der persönlichen Leitung einer Apotheke durch einen Apotheker - wird als selbständige Tätigkeit ausgeübt.

Tenor