LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.01.2021
L 8 BA 88/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 13 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Detmold, vom 05.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 R 63/18

Keine Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an die Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.01.2021 - Aktenzeichen L 8 BA 88/19

DRsp Nr. 2022/4075

Keine Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an die Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht

1. Beschränkungen der Weisungsbefugnis im Geschäftsführervertrag begrenzen nicht die gesellschafts- und organrechtliche Pflicht zur Befolgung von Weisungen. 2. Für die Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Rechtsmacht ist die Größe des Betriebs ohne Belang. 3. In der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist nie ein Leit- oder Obersatz gebildet worden, nachdem bei familiären Bindungen regelmäßig keine Beschäftigung des Geschäftsführers vorgelegen hätte.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 5.4.2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 61.117,61 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 13 Abs. 1;

Gründe

I.