LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2021
L 11 BA 3136/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 72 Abs. 2 S. 1; SGB V § 75 Abs. 1; SGB V § 75 Abs. 1b S. 1 und S. 4-5; SGB X § 31; NDO § 1 Abs. 1; NDO § 2 Abs. 1; NDO § 6; NDO § 7;
Vorinstanzen:
SG Stuttgart, vom 08.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BA 108/20

Keine Versicherungspflicht eines nicht mehr zugelassenen Zahnarztes ohne Praxis in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung beim Notfalldienst auf der Grundlage eines ggf. mitwirkungsbedürftigen VerwaltungsaktsAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen L 11 BA 3136/20

DRsp Nr. 2021/12363

Keine Versicherungspflicht eines nicht mehr zugelassenen Zahnarztes ohne Praxis in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitslosenversicherung beim Notfalldienst auf der Grundlage eines ggf. mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakts Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit

Die Einteilung eines Zahnarztes, der nicht (mehr) zur vertragszahnärzlichen Versorgung zugelassen ist und auch nicht (mehr) über eine eigene Praxis verfügt, zum zahnärztlichen Notdienst durch die Kassenzahnärztliche Vereinigung erfolgt durch einen mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Zahnärzte, die auf der Grundlage eines solchen Verwaltungsaktes für die Dauer des Notdienstes an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnehmen, sind weder in einen fremden Betrieb eingegliedert noch unterliegen sie Weisungen. Dies gilt auch dann, wenn der Notdienst in einem eigens hierzu von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung eingerichteten Notfalldienstzentrum wahrgenommen wird. (Der Senat hat die Revision zugelassen).

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 08.09.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB V § 72 Abs. 2 S. 1; SGB V § 75 Abs. ;