LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 02.02.2021
L 11 KR 2043/20
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 17.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 3644/19

Keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bei Aufnahme des Studiums nach Vollendung des 30. LebensjahresKeine Rechtfertigung der Überschreitung der Altersgrenze durch ein vorhergehendes Studium im Ausland

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 02.02.2021 - Aktenzeichen L 11 KR 2043/20

DRsp Nr. 2021/3985

Keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten bei Aufnahme des Studiums nach Vollendung des 30. Lebensjahres Keine Rechtfertigung der Überschreitung der Altersgrenze durch ein vorhergehendes Studium im Ausland

Für ein Studium, das erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen wird, besteht keine Versicherungspflicht in der studentischen Krankenversicherung. Der Umstand, dass vor der Aufnahme dieses Studiums zunächst ein Studium im Ausland absolviert wurde, rechtfertigt die Überschreitung der Altersgrenze auch dann nicht, wenn das Zweitstudium aufgenommen wurde, um damit die Berufsaussichten in Deutschland zu verbessern.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17.06.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 9 Hs. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in den Zeiträumen vom 01.10.2016 bis 31.12.2016, 01.03.2017 bis 31.03.2017, 01.07.2017 bis 31.05.2018 und 01.07.2018 bis 30.09.2018 in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) versichert war.