LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 27.10.2022
L 16 KR 758/20
Normen:
SGB V a.F. § 5 Abs. 1 Nr. 9; HRG § 19 Abs. 2 S. 1-2; HRG § 19 Abs. 3 S. 1-2; HRG § 19 Abs. 4; BAföG § 7 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 39 KR 2203/19

Keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der StudentenÜberschreitung der 14 Fachsemester im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB VZusammenrechnung von Bachelor- und Masterstudiengängen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2022 - Aktenzeichen L 16 KR 758/20

DRsp Nr. 2023/47

Keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Studenten Überschreitung der 14 Fachsemester im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V Zusammenrechnung von Bachelor- und Masterstudiengängen

Für die Beurteilung, ob 14 Fachsemester im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V a.F. überschritten sind, sind die Fachsemester von Bachelor- und Masterstudiengängen zusammenzurechnen, wenn zwischen diesen beiden Studiengängen ein zeitlicher und fachlicher Zusammenhang besteht, sodass diese als einheitlicher Studiengang anzusehen sind.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 08.10.2020 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V a.F. § 5 Abs. 1 Nr. 9; HRG § 19 Abs. 2 S. 1-2; HRG § 19 Abs. 3 S. 1-2; HRG § 19 Abs. 4; BAföG § 7 Abs. 1a;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Klägers in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS) in der Zeit vom 01.08.2018 bis zum 31.12.2019.

Der 1991 geborene Kläger nahm im Wintersemester 2010/2011 an der Universität E ein Bachelor-Studium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen auf. Nach Abschluss dieses Studiums begann er im Sommersemester 2016 an derselben Universität ein Masterstudium ebenfalls im Studiengang des Wirtschaftsingenieurwesens.