FG Münster - Urteil vom 02.02.2012
3 K 1291/09 Erb
Normen:
GG Art 103 Abs 1; FGO § 78;

Keine Vertagung bei eingeräumter Akteneinsicht am Tag der Verhandlung

FG Münster, Urteil vom 02.02.2012 - Aktenzeichen 3 K 1291/09 Erb

DRsp Nr. 2012/14712

Keine Vertagung bei eingeräumter Akteneinsicht am Tag der Verhandlung

Anlass zur Vertagung einer mündlichen Verhandlung besteht nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter, dem bereits Akteneinsicht gewährt worden war und der mehrere Wochen vor dem anstehenden Termin informiert wird, dass Gerichtsakten des LG und OLG beigezogen worden sind, erst zwei Tage vor dem anstehenden Termin Akteneinsicht in die beigezogenen Akten beantragt, die ihm am Terminstag vor der Verhandlung eingeräumt wird, vom Prozessbevollmächtige jedoch nicht wahrgenommen wird. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt darin nicht.

Normenkette:

GG Art 103 Abs 1; FGO § 78;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine schenkungsteuerpflichtige freigebige Zuwendung unter Lebenden zu Gunsten der Klägerin vorliegt.

Die Klägerin B 1 ist die Schwester des am 08.03.2000 verstorbenen N 1. Frau C 1 ist die Tochter der Klägerin. Sie ist verheiratet mit C 2. Deren gemeinsame Tochter ist C 3. Erbin des N 1 war seine am 22.01.2003 verstorbene Ehefrau N 2. Der gemeinsame Sohn von N 1 und N 2, N 3 ist zwischen dem 05. und 07.05.2004 unverheiratet und kinderlos verstorben. N 2 wurde zu je 1/3 beerbt von E 1, E 2 und R 1.

Durch Übersendung des Urteils des Landgerichts I vom 22.11.2001 (Aktenzeichen 1) wurde dem Beklagten am 15.11.2005 folgender Sachverhalt bekannt: