Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Der Präsident des Oberlandesgerichts hat unter dem 3. März 2021 zum Rechtsmittel des Bezirksrevisors des Landgerichts Detmold Folgendes ausgeführt:
"Die weitere Beschwerde ist auch meines Erachtens gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG zulässig (vgl. Bl. 270, 271) und begründet.
Dabei folge ich der Begründung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Detmold in seinem Beschwerdeschreiben vom 05.01.2021 (Bl. 274 ff.) und ergänze seine Ausführungen (teilweise wiederholend) wie folgt:
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