OLG Hamm - Beschluss vom 13.04.2021
4 Ws 22/21
Normen:
StPO § 347 Abs. 1; StPO § 464b; RVG § 55; RVG -VV Nr. 4130;
Vorinstanzen:
LG Detmold, - Vorinstanzaktenzeichen 23 Qs 142/20

Keine Verteidigergebühr im RevisionsverfahrenKeine Gebühren des Pflichtverteidigers für unnötiges Verteidigerverhalten

OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 4 Ws 22/21

DRsp Nr. 2021/12720

Keine Verteidigergebühr im Revisionsverfahren Keine Gebühren des Pflichtverteidigers für unnötiges Verteidigerverhalten

Hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt und diese dann später zurückgenommen, so kann der Pflichtverteidiger keine Gebühr nach VV 4130 verlangen, da bis dahin Beratungsleistungen erfolgt sind, die mit der Erstinstanz schon abgegolten sind.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

StPO § 347 Abs. 1; StPO § 464b; RVG § 55; RVG -VV Nr. 4130;

Gründe

Der Präsident des Oberlandesgerichts hat unter dem 3. März 2021 zum Rechtsmittel des Bezirksrevisors des Landgerichts Detmold Folgendes ausgeführt:

"Die weitere Beschwerde ist auch meines Erachtens gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 RVG zulässig (vgl. Bl. 270, 271) und begründet.

Dabei folge ich der Begründung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Detmold in seinem Beschwerdeschreiben vom 05.01.2021 (Bl. 274 ff.) und ergänze seine Ausführungen (teilweise wiederholend) wie folgt: