FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.02.2009
12 K 1895/07
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Keine Verwirkung der Rückforderung von Kindergeld bei Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldes führen

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.02.2009 - Aktenzeichen 12 K 1895/07

DRsp Nr. 2012/15855

Keine Verwirkung der Rückforderung von Kindergeld bei Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldes führen

1. Ein Beratungsgespräch bei der Agentur für Arbeit reicht als Nachweis dafür, dass das Kind als Arbeitsuchender gemeldet war, nicht aus. 2. Die Verwirkung eines Rückforderungsanspruchs auf zu Unrecht gewährten Kindergeldes setzt besondere Umstände voraus, die die Geltendmachung als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. 3. Die Weiterzahlung des Kindergeldes trotz Mitteilung der Umstände, die zum Wegfall des Kindergeldes führen, reicht zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes nicht aus.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Der Streitwert wird festgesetzt auf 4.466 Euro.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; EStG § 63 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist, ob ein Kind bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchende gemeldet war.

Die Klägerin hat eine am 9. Mai 1986 geborene Tochter. Die Tochter besitzt den Hauptschulabschluss. Sie ist seit ihrer Schulzeit arbeitslos.