FG München - Beschluss vom 28.07.2005
6 V 1706/05
Normen:
AO § 233a Abs. 1 S. 1, Abs. 2a, 3, 7 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; EStG § 10d ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1586

Keine Verzinsung nach § 233 a AO bei Steuerfestsetzung auf 0 EUR/DM; Verzinsung nach § 233 a AO bei Steuerfestsetzung auf 0 EUR/DM; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Vollverzinsung (§ 233 a AO betr. Körperschaftsteuer 2000)

FG München, Beschluss vom 28.07.2005 - Aktenzeichen 6 V 1706/05

DRsp Nr. 2005/14536

Keine Verzinsung nach § 233 a AO bei Steuerfestsetzung auf 0 EUR/DM; Verzinsung nach § 233 a AO bei Steuerfestsetzung auf 0 EUR/DM; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Vollverzinsung (§ 233 a AO betr. Körperschaftsteuer 2000)

Ist die Steuer auf 0 EUR/DM festgesetzt worden und ergeht ein Änderungsbescheid, in dem sich aufgrund der nachgereichten Steuererklärung zwar grundsätzlich eine Steuer ergeben würde, der aber aufgrund eines Verlustrücktrags aus dem Folgejahr ebenfalls zu einer Steuerfestsetzung auf 0 EUR/DM führt, so ist es nicht ernstlich zweifelhaft, dass es mangels eines Unterschiedsbetrags nach § 233a Abs. 3 AO nicht zu einer Verzinsung kommt.

Normenkette:

AO § 233a Abs. 1 S. 1, Abs. 2a, 3, 7 ; FGO § 69 Abs. 2, 3 ; EStG § 10d ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im Einspruchsverfahren ob der Antragsgegener (Finanzamt -FA-) zu Recht Zinsen zur Körperschaftsteuer 2000 nach § 233 a Abgabenordnung (AO) festgesetzt hat.

Nach erfolgloser Aufforderung vom 11. Juli 2002 die Körperschaftsteuererklärung für 2000 abzugeben, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen. Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 17. September 2002 wurde bei einem Einkommen von 7.500 DM und einem zu versteuernden Einkommen von 0 DM die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.