FG München - Urteil vom 17.01.2006
6 K 4421/05
Normen:
AO (1977) § 233a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1528
DStRE 2006, 1363
EFG 2006, 863

Keine Verzinsung nach § 233a AO, wenn die Steuerfestsetzung zu keinem Unterschiedsbetrag führt

FG München, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 6 K 4421/05

DRsp Nr. 2006/11755

Keine Verzinsung nach § 233a AO, wenn die Steuerfestsetzung zu keinem Unterschiedsbetrag führt

Ergibt sich in einem geänderten Steuerbescheid kein Unterschiedsbetrag im Sinne von § 233a Abs. 3 AO, so ist für eine Zinsfestsetzung kein Raum. Das gilt auch dann, wenn einerseits der Inhalt einer nachgereichten Steuererklärung steuererhöhend zu berücksichtigen ist, andererseits aber auch der Verlustrücktrag aus dem Folgejahr einzubeziehen ist und beides sich im Ergebnis ausgleicht.

Normenkette:

AO (1977) § 233a Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) zu Recht Zinsen zur Körperschaftsteuer 2000 nach § 233a Abgabenordnung (AO) festgesetzt hat.

Nach erfolgloser Aufforderung vom 11. Juli 2002, die Körperschaftsteuererklärung für 2000 abzugeben, schätzte das FA die Besteuerungsgrundlagen. Mit Körperschaftsteuerbescheid vom 17. September 2002 wurde bei einem Einkommen von 7.500 DM und einem zu versteuernden Einkommen von 0 DM die Körperschaftsteuer auf 0 EUR festgesetzt. Dieser Bescheid erging unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO.