FG Hamburg - Urteil vom 22.02.2019
4 K 123/18
Normen:
AO § 236; AO § 233a; GG Art. 3 Abs. 1;

Keine Verzinsung nach Erstattung der Steuer nach Beendigung eines von einem Dritten geführten Musterverfahrens; Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht; Keine rechtsmissbräuchliche Erhebung einer Untätigkeitsklage bei Anhängigkeit eines Musterverfahrens beim Bundesverfassungsgericht; Voraussetzung einer Analogie

FG Hamburg, Urteil vom 22.02.2019 - Aktenzeichen 4 K 123/18

DRsp Nr. 2019/8137

Keine Verzinsung nach Erstattung der Steuer nach Beendigung eines von einem Dritten geführten Musterverfahrens; Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht; Keine rechtsmissbräuchliche Erhebung einer Untätigkeitsklage bei Anhängigkeit eines Musterverfahrens beim Bundesverfassungsgericht; Voraussetzung einer Analogie

1. Wird dem Steuerpflichtigen die mit dem Einspruch angefochtene Steuer nach Beendigung eines von einem Dritten geführten Musterverfahrens erstattet, kann er keine Zinsen auf den Erstattungsbetrag beanspruchen.2. Die fehlende Verzinsung von Erstattungsbeträgen im Anschluss an ein Einspruchsverfahren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.3. Die Erhebung einer Untätigkeitsklage ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn beim Bundesverfassungsgericht ein Musterverfahren anhängig ist.

Normenkette:

AO § 236; AO § 233a; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verzinsung von Steuererstattungen.

Die Klägerin ... berechnete in ihrer Steueranmeldung vom ... eine Steuer in Höhe von insgesamt ... EUR. Die Klägerin zahlte diesen Betrag am 25.07.2016.

Mit Änderungsbescheid vom ... erklärte das beklagte Hauptzollamt die Steueranmeldung unter Hinweis auf ... § 165 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 AO für vorläufig.