FG Hamburg - Urteil vom 22.02.2019
4 K 53/18
Normen:
AO § 236;

Keine Verzinsung von Steuererstattungen; Teleologische Reduktion des § 236 AO

FG Hamburg, Urteil vom 22.02.2019 - Aktenzeichen 4 K 53/18

DRsp Nr. 2019/8138

Keine Verzinsung von Steuererstattungen; Teleologische Reduktion des § 236 AO

Ist dem Steuerpflichtigen die von ihm entrichtete Steuer aufgrund eines positiven AdV-Beschlusses erstattet worden, können für diesen Zeitraum Prozesszinsen nach § 236 AO nicht verlangt werden.

Normenkette:

AO § 236;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verzinsung von Steuererstattungen.

Die Klägerin ... berechnete in ihrer Steueranmeldung vom ... Steuern in Höhe von insgesamt ... EUR und erhob hiergegen am 21.12.2011 Sprungklage beim Finanzgericht Hamburg ... Am 22.12.2011 zahlte die Klägerin die Steuer.

Am 06.12.2013 stellte die Klägerin beim Finanzgericht Hamburg einen Antrag auf Aufhebung der Vollziehung nach § 69 FGO, dem das Finanzgericht Hamburg ... stattgab. In Folge dieses Beschlusses erstattete das beklagte Hauptzollamt im Mai 2014 der Klägerin die gezahlte Steuer. Nachdem der Bundesfinanzhof den Beschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 11.04.2014 aufgehoben und den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung abgelehnt hatte, zahlte die Klägerin die ihr erstattete Steuer am 24.12.2014 zurück.

Nachdem das Bundesverfassungsgericht das Steuergesetz ...für nichtig erklärt hatte, hob das beklagte Hauptzollamt die angefochtene Steueranmeldung auf und zahlte am 19.06.2017 die entrichtete Steuer zurück.