FG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.1999
IX 444/98
Fundstellen:
EFG 1999, 881

Keine Verzögerung im gerichtlichen Verfahren trotz Fristsetzung nach § 364 b AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.1999 - Aktenzeichen IX 444/98

DRsp Nr. 1999/10518

Keine Verzögerung im gerichtlichen Verfahren trotz Fristsetzung nach § 364 b AO

1. Setzt das Finanzamt dem Steuerpflichtigen für die Abgabe der Steuererklärung eine Frist gern. § 364 b Abs. 1 Nr. 1 AO und läßt der Steuerpflichtige diese Frist verstreichen, so führt allein die Nichteinhaltung der Frist nicht dazu, die im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens eingereichte Steuererklärung iSv. § 76 Abs. 3 FGO als verspätet anzusehen 2. Für die Zurückweisung von Erklärungen, die erst nach Verstreichen der gem. § 364 b Abs. 1 AO gesetzten Frist eingehen, gilt § 76 b Abs. 3 FGO entsprechend. Danach kann das Gericht verspätet eingereichte Erklärungen nur dann zurückweisen, wenn ihre Zulassung nach der Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreit verzögern würde.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Umsatzsteuer 1995 - nach der verspätet eingereichten Umsatzsteuererklärung niedriger festzusetzen hat.