FG Niedersachsen - Urteil vom 18.06.1999
IX 531/97

Keine Verzögerung im gerichtlichen Verfahren trotz Fristsetzung nach § 364 b AO

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.06.1999 - Aktenzeichen IX 531/97

DRsp Nr. 1999/10534

Keine Verzögerung im gerichtlichen Verfahren trotz Fristsetzung nach § 364 b AO

1. Die Nichteinhaltung einer Frist zur Abgabe der Steuererklärung gem. § 364 b AO fährt nicht automatisch zu einer Präklusion im Klageverfahren. 2. Reicht der Steuerpflichtige seine Steuererklärung bereits vor Klageerhebung beim Finanzamt ein, so ist im gerichtlichen Verfahren die Frage, ob die Steuererklärung zurückzuweisen ist, gem. §§ 76 Abs. 3 i.V.m. 79 b Abs. 3 FGO zu entscheiden. 3. Dabei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die davon abhängig ist, ob die Zulassung der Steuererklärung zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führt. 4.Bei der Frage, ob eine Verzögerung eintritt oder nicht, ist allein auf das gerichtliche Verfahren und nicht auf das vorgerichtliche Verfahren abzustellen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Steuer aufgrund eine nach Ablauf der Ausschlußfrist eingereichten Einkommensteuererklärung niedriger festzusetzen ist.

Die Kläger sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1994 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Da sie trotz Aufforderung keine Steuererklärung abgaben, schätzte der Beklagte (das Finanzamt FA) die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Steuer durch Bescheid vom 20. Januar 1997 auf 63.836 DM fest. Dagegen richtet sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren die Klage.