I. Zwischen der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin) und dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt - FA -) sind zwei Sachverhaltskomplexe im Streit, die das FA als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) beurteilt:
1. Die Klägerin wurde mit Wirkung zum 1. Januar 1988 gegründet. Ihr Stammkapital wird je zur Hälfte von den beiden Gesellschafter-Geschäftsführern gehalten. Diesen war in den Anstellungsverträgen vom 18. Januar 1988 neben einem monatlichen Bruttogehalt von jeweils 3 300 DM eine vom steuerlichen Gewinn abhängige Vergütung von 10 v.H. zugesagt worden. Diese gewinnabhängige Vergütung stand zunächst unter dem Vorbehalt, daß kein Jahresfehlbetrag entstehen dürfe, eine Nachholung in späteren Jahren blieb allerdings möglich. Dieser Vorbehalt wurde durch geänderte Anstellungsverträge vom 20. Dezember 1990 ab 1. Januar 1991 aufgehoben.
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