FG Baden-Württemberg - Urteil vom 18.02.1999
3 K 177/95
Fundstellen:
EFG 1999, 493

Keine vGA für Kosten der Kapitalerhöhung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.02.1999 - Aktenzeichen 3 K 177/95

DRsp Nr. 2001/2613

Keine vGA für Kosten der Kapitalerhöhung

Die unmittelbar der Kapitalgesellschaft entstehenden Kosten einer Kapitalerhöhung gehören zu den steuerlich abziehbaren Betriebsausgaben. Die betriebliche Veranlassung wird durch die Mitveranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nicht verdrängt. Die Kapitalgesellschaft kann sich auch ohne ausdrückliche Regelung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag zur Kostentragung der Aufwendungen allein verpflichten, ohne daß eine vGA an die Gesellschafter vorliegt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der durch eine Kapitalerhöhung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) veranlasste Aufwand bei der GmbH als Betriebsausgaben abziehbar oder verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der Gesellschafter ist (§ 8 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz - KStG - i.V.m. § 4 Abs. 4 Einkommensteuergesetz - EStG -, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) .