FG Hamburg - Urteil vom 14.08.2002
V 285/01
Normen:
VwZG § 15 ; ZPO § 767 ;

Keine Vollstreckungsgegenklage - § 767 ZPO - im steuerlichen Vollstreckungsverfahren

FG Hamburg, Urteil vom 14.08.2002 - Aktenzeichen V 285/01

DRsp Nr. 2003/534

Keine Vollstreckungsgegenklage - § 767 ZPO - im steuerlichen Vollstreckungsverfahren

Zu den Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung nach § 15 VwZG

Normenkette:

VwZG § 15 ; ZPO § 767 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung und die wirksame Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten.

Der Kläger befindet sich seit 1980 in Vollstreckung. Am 16.12.1988 ging bei dem Beklagten die von dem Kläger am 9.12.1988 unterschriebene Einkommensteuererklärung 1985 sowie Vermögensteuererklärungen auf den 1.1.1984 und 1.1.1986 ein. In der Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb u.a. einen Gewinnanteil aus der K GmbH & Co. - KG - in Höhe von 200.953 DM und einen Veräußerungsgewinn in Höhe von 1.038.410 DM. Lt. Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte der KG für 1985 vom 7.7.1987 war der Veräußerungsgewinn mit Bescheid vom selben Tage auf 1.049.612,50 DM festgestellt worden. In den Steuererklärungen gab der Kläger den Steuerberater S als Empfangsbevollmächtigten an.