BFH - Urteil vom 04.11.2004
III R 73/03
Normen:
EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 5 S. 1, 2 § 11 Abs. 4, 5 S. 2 ; FöGbG § 4 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
BB 2005, 313
BFH/NV 2005, 416
BFHE 2007, 327
BStBl II 2005, 290
DB 2005, 264
DStRE 2005, 198
NZM 2005, 388
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 11.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen IV 325/01

Keine von der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung abweichende Ausübung eines Wahlrechts bei der Eigenheimzulage

BFH, Urteil vom 04.11.2004 - Aktenzeichen III R 73/03

DRsp Nr. 2005/1409

Keine von der bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzung abweichende Ausübung eines Wahlrechts bei der Eigenheimzulage

»1. Die für die Gewährung der Eigenheimzulage maßgebende Einkunftsgrenze ist unabhängig von der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerfestsetzung zu ermitteln. 2. Hat der Anspruchsberechtigte bei der bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerveranlagung von einem Wahlrecht Gebrauch gemacht --hier einen Teilbetrag der Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG in Anspruch genommen--, kann er im Rahmen des Antrags auf Eigenheimzulage sein Wahlrecht nicht abweichend ausüben. Er kann daher keine höheren Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, um die maßgebende Einkunftsgrenze nicht zu überschreiten.«

Normenkette:

EigZulG § 2 Abs. 1 S. 1 § 5 S. 1, 2 § 11 Abs. 4, 5 S. 2 ; FöGbG § 4 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: