FG München - Beschluss vom 31.01.2001
6 V 5752/00
Normen:
AO (1977) § 52 ; AO (1977) § 55 ; AO (1977) § 60 Abs. 1 ; AO (1977) § 63 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2001, 705

Keine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit im Wege der einstweiligen Anordnung bei einer nicht mit den in der Satzung niedergelegten Zwecken übereinstimmenden tatsächlichen Geschäftsführung

FG München, Beschluss vom 31.01.2001 - Aktenzeichen 6 V 5752/00

DRsp Nr. 2001/7171

Keine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit im Wege der einstweiligen Anordnung bei einer nicht mit den in der Satzung niedergelegten Zwecken übereinstimmenden tatsächlichen Geschäftsführung

Keine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit im Wege der einstweiligen Anordnung, wenn die Vermutung besteht, dass der eigentliche Zweck der Körperschaft (hier: Verbreitung einer Heilslehre) nicht ausreichend genau mit den satzungsmäßigen Zwecken übereinstimmt (hier: dem nicht weiter erläuterten Zweck der "Wiedereingliederung in den ureigenen Lebensfluss").

Normenkette:

AO (1977) § 52 ; AO (1977) § 55 ; AO (1977) § 60 Abs. 1 ; AO (1977) § 63 ; FGO § 114 Abs. 1 S. 2;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Antragstellerin ist eine Stiftung bürgerlichen Rechts, die durch Frau ... D. mit Stiftungsgeschäft vom 12.2.1999 errichtet wurde. Sie wurde am 11.3.1999 durch die Regierung von Oberbayern genehmigt.

Stiftungszweck ist