Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 17.09.2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Versorgung mit Cannabis aufgrund einer privatärztlichen Verordnung.
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