FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.08.2011
1 K 1369/07
Normen:
AO § 227; AO § 5; AO § 370; TabStG § 21; FGO § 102;

Keine Vorprägung des Ermessens bei Antrag auf Erlass von vorsätzlich hinterzogener Tabaksteuer Beachtung der Antstrengungen zur Abtragung hinterzogener Steuerschulden

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.08.2011 - Aktenzeichen 1 K 1369/07

DRsp Nr. 2011/19219

Keine Vorprägung des Ermessens bei Antrag auf Erlass von vorsätzlich hinterzogener Tabaksteuer Beachtung der Antstrengungen zur Abtragung hinterzogener Steuerschulden

1. Die Entscheidung über den Erlass von Tabaksteuer ist wegen Ermessensdefizits rechtswidrig, wenn das FA keine Ermessensabwägungen unternimmt, weil es im Falle der Verurteilung aufgrund Zigarettenschmuggels zu einer Freiheitsstrafe eine Erlasswürdigkeit verneint. 2. Bei der vom FA auch bei vorsätzlicher Steuerhinterziehung im Rahmen eines Erlassantrags zu unternehmenden Gesamtabwägung aller Umstände kommt der Häufigkeit der Zuwiderhandlungen und dem dadurch eingetretenen Steuerschaden ein ganz erhebliches Gewicht zu. Ein mehrjähriges, bereits in der Haftzeit begonnenes Bemühen des Steuerschuldners, die aus den Schmuggeltaten entstandenen Rückstände abzutragen, welches erst mit dem Beginn des dauernden Erhalts von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt eingestellt wird, ist jedoch in die Ermessensabwägungen einzubeziehen.