Keine Wertgrenze im Beschwerdeverfahren nach § 52 RVG
OLG Köln, Beschluss vom 10.02.2017 - Aktenzeichen 2 Ws 85/17
DRsp Nr. 2017/4895
Keine Wertgrenze im Beschwerdeverfahren nach § 52RVG
Im Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Leistungsfähigkeit des Angeklagten auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren an seinen Pflichtverteidiger ist § 304 Abs. 3StPO nicht anwendbar, so dass die Wertgrenze von 200,- Euro zur Erreichung des Beschwerdewerts nicht gilt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Angeklagten verworfen.