I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die Revisionsbegründungsfrist versäumt, die durch die Bekanntgabe des Beschlusses des Senats vom 23. Februar 2005 VII B 234/04 über die Zulassung der Revision in Lauf gesetzt worden ist, durch welchen das vorgenannte Beschwerdeverfahren gemäß § 116 Abs. 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in das Revisionsverfahren übergeleitet worden ist. Das FA beantragt deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) und trägt dazu vor:
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