BFH - Beschluss vom 12.09.2005
VII R 10/05
Normen:
FGO § 56 ;
Fundstellen:
BB 2005, 2453
BFH/NV 2005, 2315
BFHE 210, 227
BStBl II 2005, 880
DB 2005, 2394
DStRE 2005, 1427
NVwZ-RR 2007, 72
Vorinstanzen:
FG München, vom 28.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1187/01

Keine Wiedereinsetzung bei Bearbeitungsfehlern des Sachgebietsleiters

BFH, Beschluss vom 12.09.2005 - Aktenzeichen VII R 10/05

DRsp Nr. 2005/18281

Keine Wiedereinsetzung bei Bearbeitungsfehlern des Sachgebietsleiters

»Ein Sachgebietsleiter ist im Hinblick auf Vorgänge, die der Sache nach in sein Sachgebiet fallen, ungeachtet der Anordnungen über die Bearbeitung des Vorgangs und das Zeichnungsrecht stets Bevollmächtigter des Finanzamts. Das Finanzamt kann sich für etwaige schuldhafte Bearbeitungsfehler des Sachgebietsleiters nicht durch den Nachweis sorgfältiger Auswahl, Einweisung und Überwachung gemäß § 56 FGO entschuldigen.«

Normenkette:

FGO § 56 ;

Gründe:

I. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) hat die Revisionsbegründungsfrist versäumt, die durch die Bekanntgabe des Beschlusses des Senats vom 23. Februar 2005 VII B 234/04 über die Zulassung der Revision in Lauf gesetzt worden ist, durch welchen das vorgenannte Beschwerdeverfahren gemäß § 116 Abs. 7 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in das Revisionsverfahren übergeleitet worden ist. Das FA beantragt deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 56 Abs. 1 FGO) und trägt dazu vor: