1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
I.
1. Da die verheirateten Kläger (geboren 1933 und 1947) für das Streitjahr (2001) keine Einkommensteuererklärung und der Kläger keine Umsatzsteuererklärung (sowie Gewerbesteuererklärung) abgegeben hatten, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen und setzte jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung die Einkommensteuer (EE) der Kläger auf 6.419,78 EUR (Gesamtbetrag der Einkünfte: 88.080 DM) und die Umsatzsteuer (USt) des Klägers auf 7.444,41 EUR fest, sowie den Gewerbesteuermessbetrag des Klägers auf null EUR (Steuerbescheide vom 9. Juli 2003). In Bescheiden vom 11. Dezember 2003 wurde der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben.
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