FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 12.09.2001
2 K 631/98
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ;

Keine Wiedereinsetzung bei Faxübermittlung der Klageschrift und fehlender Kontrolle des Bevollmächtigten bezüglich der richtigen Faxnummer; Vergütung von Mineralölsteuer

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 2 K 631/98

DRsp Nr. 2002/17173

Keine Wiedereinsetzung bei Faxübermittlung der Klageschrift und fehlender Kontrolle des Bevollmächtigten bezüglich der richtigen Faxnummer; Vergütung von Mineralölsteuer

Hat der Bevollmächtigte die Klageschrift, die am letzten Tag der Klagefrist vorab per Fax übermittelt werden sollte, unterschrieben, ohne dass die Empfänger-Faxnummer angegeben war, und die Verwendung der richtigen Fax-Nummer auch nicht später nachgeprüft, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eines vermeintlich nicht schuldhaften Büroversehens nicht in Betracht, wenn ein mit der Versendung beauftragter Mitarbeiter eine unzutreffende Fax-Nummer ermittelt hat und die Klage deswegen erst verspätet bei der "richtigen" Behörde eingegangen ist.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten (HZA) die Vergütung von Mineralölsteuer in Höhe von (nur noch) 63.346 DM wegen eines erlittenen Zahlungsausfalls.