FG München - Urteil vom 12.03.2009
15 K 3033/07
Normen:
FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; AO § 110 Abs. 1;
Fundstellen:
EFG 2009, 1127

Keine Wiedereinsetzung bei nicht rechtzeitiger Nachfrage des Prozessbevollmächtigten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung

FG München, Urteil vom 12.03.2009 - Aktenzeichen 15 K 3033/07

DRsp Nr. 2009/15676

Keine Wiedereinsetzung bei nicht rechtzeitiger Nachfrage des Prozessbevollmächtigten nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung

Wird der Prozessbevollmächtigte von einer Steuerberatungsgesellschaft mbH, an der er beteiligt ist, regelmäßig mit der Durchführung aller bei der Gesellschaft anfallenden finanzgerichtlichen Verfahren beauftragt und ist ihm von einem Mitgesellschafter der Steuerberatungsgesellschaft telefonisch vor Ablauf der Klagefrist mitgeteilt worden, dass in der streitigen Sache eine negative Einspruchsentscheidung ergangen war und die Mandanten den Auftrag zur Klageerhebung erteilt hatten, so hat der Prozessbevollmächtigte die Klagefrist schuldhaft versäumt, wenn er es anschließend unterlässt, sich rechtzeitig über den Zeitpunkt des Zugangs der Einspruchsentscheidung Gewissheit zu verschaffen, und wenn ihm deswegen die Einspruchsentscheidung erst nach Ablauf der Klagefrist vorgelegt worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Normenkette:

FGO § 47 Abs. 1 S. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 1; FGO § 56 Abs. 2 S. 2; ZPO § 85 Abs. 2; AO § 110 Abs. 1;

Tatbestand: