BFH - Urteil vom 19.08.1999
III R 57/98
Normen:
AO § 110, § 169 Abs. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BB 2000, 1394
BFH/NV 2000, 1005
BFH/NV 2000, 543
BFHE 191, 198
BStBl II 2000, 330
DStZ 2000, 829
NVwZ 2000, 1455

Keine Wiedereinsetzung bei Verjährungsfristen

BFH, Urteil vom 19.08.1999 - Aktenzeichen III R 57/98

DRsp Nr. 2000/2723

Keine Wiedereinsetzung bei Verjährungsfristen

»Nicht wiedereinsetzungsfähig sind die gesetzlichen Fristen, die von den Finanzbehörden als Verwaltungsträger im Verwaltungsverfahren zu beachten sind, wie z.B. die Fristen des § 169 AO 1977. Ist Festsetzungsverjährung eingetreten, kann die Geltung von Treu und Glauben einerseits nicht dazu führen, dass zu Lasten des Steuerpflichtigen ein erloschener Anspruch des FA aus dem Steuerschuldverhältnis wieder auflebt. Andererseits kann nach diesem Grundsatz ein Verschulden des FA in der Regel nicht zur Folge haben, dass nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ein Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen zu ändern ist.«

Normenkette:

AO § 110, § 169 Abs. 1 Nr. 1, § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: