FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 30.06.2005
IV 110/04
Normen:
FGO § 56 ;

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Überschreitung der Klagefrist

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 30.06.2005 - Aktenzeichen IV 110/04

DRsp Nr. 2005/19503

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Überschreitung der Klagefrist

Ein Organisationsverschulden liegt vor, wenn der Prozessbevollmächtigte es unterlassen hat, die eingehende Behördenpost durch eine/n Rechtsanwaltsfachangestellte/n daraufhin überprüfen zu lassen, auf welche Art. und Weise die Bekanntgabe erfolgte.

Normenkette:

FGO § 56 ;

Tatbestand:

In der Sache ist unter den Beteiligten streitig, wie Glaswaren aus der Volksrepublik China zolltariflich einzureihen sind. Der Beklagte erließ am 13.02.2003 den Einfuhrabgabenbescheid auf Grund VO (EWG) Nr. 2913/92 - Zollkodex -, mit dem Einfuhrabgaben (Zolleuro) in Höhe von 972,96 Euro festgesetzt wurden. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Einspruch ein. Der Rechtsbehelf blieb erfolglos. Die Einspruchsentscheidung vom 08.04.2004 wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 17.04.2004 zugestellt.

Am 18.05.2004 ging per Telefax die Klage ein, mit der sich die Klägerin gegen den angefochtenen Verwaltungsakt wendet. Nachdem der Beklagte die Nichteinhaltung der Klagefrist von einem Monat gerügt hat, stellte die Klägerin vorsorglich den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.