FG Hamburg - Urteil vom 01.09.2008
6 K 144/06
Normen:
FGO § 54 Abs. 2 ; FGO § 56 ; AO § 122 ;

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 FGO

FG Hamburg, Urteil vom 01.09.2008 - Aktenzeichen 6 K 144/06

DRsp Nr. 2008/21200

Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 FGO

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 FGO setzt voraus, dass der Kläger zu seiner Entschuldigung (auch) Gründe vorträgt, die sich auf die Versäumung dieser Frist beziehen.

Normenkette:

FGO § 54 Abs. 2 ; FGO § 56 ; AO § 122 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Am 11.11.2004 gingen bei dem Beklagten ein von dem Kläger unterschriebener Mantelbogen zur Einkommensteuererklärung 2003 und eine Kopie der Lohnsteuerkarte des Klägers ein. In einem Begleitschreiben kündigte der Kläger an, dass weitere Unterlagen folgen würden.

Mit Schreiben vom 19.08.2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, die noch fehlenden Anlagen und Unterlagen zur Steuererklärung bis zum 31.08.2005 vorzulegen. Da der Kläger hierauf nicht reagierte, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und erließ am 14.09.2005 einen entsprechenden Einkommensteuerbescheid.