FG München - Urteil vom 13.03.2019
7 K 484/17

keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist; wenn Stpfl. keinen Vertreter mit der Vornahme fristwahrender Handlungen bestellt hat und die Berechnung der Einspruchsfrist und die Bescheidprüfung; Hilfspersonen übertragen wurde, von denen der Stpfl nicht über den Ablauf der Einspruchsfrist informiert worden ist; wenn keine organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fristversäumnis ergriffen worden sind

FG München, Urteil vom 13.03.2019 - Aktenzeichen 7 K 484/17

DRsp Nr. 2019/7738

keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist; wenn Stpfl. keinen Vertreter mit der Vornahme fristwahrender Handlungen bestellt hat und die Berechnung der Einspruchsfrist und die Bescheidprüfung; Hilfspersonen übertragen wurde, von denen der Stpfl nicht über den Ablauf der Einspruchsfrist informiert worden ist; wenn keine organisatorischen Maßnahmen zur Vermeidung von Fristversäumnis ergriffen worden sind

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 Abgabenordnung (AO) in eine versäumte Einspruchsfrist zu gewähren ist.

Die Klägerin ist eine GmbH und eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Kapitalanlagengesetzbuches (KAGB). Sie verwaltet Immobilien-Sondervermögen in Form von Spezial- und Publikumsfonds.