FG Saarland - Beschluss vom 19.02.2013
1 K 1342/12
Normen:
FGO § 142 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 117;

Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die von dem inhaftierten Rechtsanwalt zuvor jeweils angebene Wohnanschrift der Eltern

FG Saarland, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 1 K 1342/12

DRsp Nr. 2013/16666

Keine Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist bei Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung an die von dem inhaftierten Rechtsanwalt zuvor jeweils angebene Wohnanschrift der Eltern

Im Prozesskostenhilfeverfahren: Hat das FA die Einspruchsentscheidung an die Adresse gerichtet, unter der der klagende Rechtsanwalt amtlich gemeldet war (hier: Wohnanschrift der Eltern) und unter der das FA auch zuvor mit dem Kläger im Einspruchsverfahren in Kontakt getreten war, so kann kann dem Kläger nicht aufgrund des Hinweises, dass er schon länger inhaftiert ist und sich tatsächlich schon mehrere Jahre in einer Justizvollzugsanstalt aufhält, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Klagefrist gewährt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger als Anwalt die Bedeutung einer Zustellungsanschrift kennt und nach ca. dreijähriger Haftzeit ausreichend Gelegenheit hatte, die Weiterleitung der unter der Postadresse seiner Eltern für ihn eintreffenden Schriftstücke sachgerecht zu organisieren.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht unanfechtbar.

Normenkette:

FGO § 142 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 1; FGO § 56 Abs. 2; FGO § 47 Abs. 1; ZPO § 114; ZPO § 117;

Gründe

I.