FG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.07.2005
10 K 56/05
Normen:
AO (1977) § 110 Abs. 1 S. 2 § 355 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ;

Keine Wiedereinsetzung wegen erst nach Fristablauf eingetretener Umstände; Büroorganisation bei Ausfall des für die Fristenkontrolle zuständigen Mitarbeiters

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.07.2005 - Aktenzeichen 10 K 56/05

DRsp Nr. 2006/29400

Keine Wiedereinsetzung wegen erst nach Fristablauf eingetretener Umstände; Büroorganisation bei Ausfall des für die Fristenkontrolle zuständigen Mitarbeiters

1. Erst nach Fristablauf eingetretene Umstände (hier unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit der beim Steuerberater für die Bearbeitung des Falles zuständigen Sachbearbeiterin) vermögen eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbehelfsfrist nicht zu begründen. 2. Fällt der für die Eintragung der Fristen im Fristenkontrollbuch allein zuständige Mitarbeiter zeitweise aus und ist darüber hinaus offenkundig ersichtlich, dass sich Post ungeöffnet auf seinem Schreibtisch anhäuft, erfordert eine ordnungsgemäße Büroorganisation Maßnahmen, die eine zuverlässige Fristüberwachung sicherstellen. Trifft der Bevollmächtigte solche Maßnahmen nicht, so ist sein Verschulden an einer dadurch verursachten Fristversäumnis dem vertretenen Steuerpflichtigen mit der Folge zuzurechnen, dass Wiedereinsetzung nicht in Betracht kommt.

Normenkette:

AO (1977) § 110 Abs. 1 S. 2 § 355 Abs. 1 ; FGO § 56 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes.