FG Münster - Urteil vom 07.07.2010
10 K 4562/09 E
Normen:
FGO § 64 Abs. 1;
Fundstellen:
DStRE 2011, 454

Keine wirksame Klageerhebung ohne Unterschrift mit einem Hinweis auf maschinelle Erstellung der Klageschrift

FG Münster, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen 10 K 4562/09 E

DRsp Nr. 2010/18703

Keine wirksame Klageerhebung ohne Unterschrift mit einem Hinweis auf "maschinelle Erstellung" der Klageschrift

Wird die Klageschrift mittels Computerfax und mit einer durch das Computersystem aufgedruckten Faxnummer des Prozessbevollmächtigten an das Finanzgericht gesandt und anstelle einer Unterschrift der Zusatz vermerkt, dass das Schreiben maschinell erstellt worden und ohne Unterschrift sei, so genügt dies nicht den Anforderungen an eine Schriftform, wie sie § 64 Abs. 1 FGO bei der Klageerhebung verlangt. Es fehlt an einer Angabe zum Verfasser des Schriftsatzes.

Normenkette:

FGO § 64 Abs. 1;

Entscheidungsgründe:

Zu entscheiden ist, ob eine ohne Unterschrift eingereichte Klage wirksam erhoben wurde.

Der in E wohnende Kläger wird mit seiner Ehefrau gemäß §§ 26, 26 b Einkommensteuergesetz (EStG) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist seit 2001 als sog. Leiharbeitnehmer bei der Firma I (im Folgenden: Arbeitgeber) in C beschäftigt, die ihn laut Arbeitsvertrag als Kranfahrer/Produktionshelfer für Einsatzorte im Nah- und Fernbereich sowie im Ausland eingestellt hat.

Im Streitjahr 2007 war der Kläger an insgesamt 201 Tagen auf einer mit eigenem Pkw angefahrenen Baustelle in F, G Straße eingesetzt. Die verkehrsgünstigste Fahrstrecke zwischen der Wohnung und der Baustelle beträgt 70 Kilometer.