I.
Streitig ist, ob die Kläger einen Anspruch auf Eigenheimzulage (EigZul) für ein in einem Wochenendhausgebiet belegenes Haus haben.
Der Beklagte - das Finanzamt (FA) - ist für die Einkommensbesteuerung der Kläger für das Jahr 1997 und damit auch für die Festsetzung der EigZul nach § 11 Abs. 1 Satz 1 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) zuständig.
Die Kläger erwarben im Jahr 1997 zu je hälftigem Miteigentum ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude mit der Flurnummer XX der Gemarkung XX in XX und nutzen es seit Mitte 1997 ganzjährig und als ausschließlichen Wohnsitz zu eigenen Wohnzwecken. Im notariellen Vertrag stellte der Eigentümer klar, dass es sich bei diesem Grundstück um ein mit einem Wochenendhaus bebautes Wochenendgrundstück handelt (§ 1 des Kaufvertrages).
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