I.
Streitig ist, ob die Kläger für die Anschaffung eines Hauses einen Abzugsbetrag nach § 10e des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für die Streitjahre gültigen Fassung bei der Ermittlung des Einkommens abziehen dürfen.
Die Kläger werden vom Beklagten - dem Finanzamt (FA) - für die Streitjahre 1994 bis 2001 zur Einkommensteuer (ESt) zusammenveranlagt.
Sie erwarben im Jahr 1994 zu je hälftigem Miteigentum ein Grundstück mit aufstehendem Gebäude mit der Flurnummer xxx der Gemarkung xxx in xxx und nutzen es seit September 1994 zu eigenen Wohnzwecken. Im Grundbuch war das Grundstück eingetragen als "Wohnhaus, Garten".
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