FG Thüringen - Urteil vom 02.04.2008
IV 619/06
Normen:
InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 2 Abs. 2; InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; InvZulG 1999 § 2 Abs. 2;

Keine Zugehörigkeit des Betriebs eines Kalksandsteinbruchs zum zulagebegünstigten verarbeitenden Gewerbe bei überwiegendem Verkauf von Baustoffen als Untergrund für Straßenbau

FG Thüringen, Urteil vom 02.04.2008 - Aktenzeichen IV 619/06

DRsp Nr. 2009/10769

Keine Zugehörigkeit des Betriebs eines Kalksandsteinbruchs zum zulagebegünstigten "verarbeitenden Gewerbe" bei überwiegendem Verkauf von Baustoffen als Untergrund für Straßenbau

1. Ein Unternehmen, das in Thüringen einen Kalksandsteinbruch betreibt und überwiegend entsprechend den geltenden straßenbaulichen Regelungen und entsprechend den Vorgaben des Thüringer Landesamtes für Straßenbau Baustoffe für die Untergrundherstellung im Straßenbau veräußert, unterhält keinen - zur Inanspruchnahme von Investitionszulage berechtigenden - "Betrieb des verarbeitenden Gewerbes", sondern einen zum Wirtschaftszweig "Bergbau" gehörenden Betrieb (Aufgabe früherer Senatsrechtsprechung). 2. Der gesetzlich nicht geregelte Begriff "verarbeitendes Gewerbe" ist anhand der Systematik der Wirtschaftszweige zu definieren. Dabei ist zur Gewährung der Vergleichbarkeit der Einstufungen jeweils von den aktuellen Verzeichnissen (WZ) auszugehen (hier: Einstufung des klagenden Betriebs unter Abschn. C, CB, Ziffer 14.21. der Klassifikation der Wirtschaftszweige 1993, "Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden", bzw. ab 2003 Ziffer 14.11. der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2003, "Gewinnung von Naturwerksteinen und Natursteinen", entsprechend der Beurteilung durch das Thüringer Landesamt für Statistik).

1. Die Klage wird abgewiesen.