FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 08.10.2008
2 K 1158/06
Normen:
StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4;

Keine Zugehörigkeit eines Unternehmens zum stromsteuerrechtlich begünstigten Produzierenden Gewerbe bei Zwischenlagerung von Erdgas im Auftrag von Gasversorgungsunternehmen

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 08.10.2008 - Aktenzeichen 2 K 1158/06

DRsp Nr. 2009/6343

Keine Zugehörigkeit eines Unternehmens zum stromsteuerrechtlich begünstigten "Produzierenden Gewerbe" bei Zwischenlagerung von Erdgas im Auftrag von Gasversorgungsunternehmen

Die Tätigkeit eines Unternehmens, das in angepachteten unterirdischen Hohlräumen mit entsprechender bergrechtlicher Genehmigung die Zwischenlagerung von Erdgas für Gasversorgungsunternehmen betreibt und damit als "Puffer" zum Ausgleich des jeweils schwankenden Bedarfs der Endverbraucher eingesetzt wird, ist als Lagerei (ohne Kühlhäuser) i. S. von Abschnitt I Klasse 63.12.1 der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2003 (WZ 2003) einzustufen. Damit gehört das Unternehmen nicht zu den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i. S. von § 2 Nr. 3 StromStG, so dass ein Anspruch auf die Entnahme steuerbegünstigten Stroms gem. § 9 Abs. 3 und 4 StromStG ausscheidet.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

StromStG § 2 Nr. 3; StromStG § 9 Abs. 3; StromStG § 9 Abs. 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin das Recht zur Entnahme von nach § 9 Abs. 3 und 4 Stromsteuergesetz (StromStG) ermäßigt besteuertem Strom zusteht.