Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Februar 2019 –
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 27. Februar 2019 –
Der Beteiligten zu 2 wird aufgegeben, die dem Beteiligten zu 3 unter dem 22. Juni 2018 ausgesprochene betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung aus den Akten zur Zusammenarbeit und Korrespondenz mit dem Betriebsrat ersatzlos zu entfernen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten über eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung.
Der Arbeitgeber (Beteiligte zu 2) ist ein auf dem Gebiet des Hard- und Softwarevertriebs tätiges Unternehmen und beschäftigt im Betrieb in A etwa 270 Arbeitnehmer. Dort ist ein aus 9 Mitgliedern bestehender Betriebsrat (Antragsteller) gebildet, dem der Beteiligte zu 3 angehört.
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