FG Sachsen - Urteil vom 25.05.2011
4 K 205/07
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BewG § 5 Abs. 2 S. 2; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 433 Abs. 2;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1275

Keine zur nachträglichen Minderung der Grunderwerbsteuer führende Herabsetzung des Kaufpreises bei Erstattung der Erwerbsnebenkosten

FG Sachsen, Urteil vom 25.05.2011 - Aktenzeichen 4 K 205/07

DRsp Nr. 2012/6029

Keine zur nachträglichen Minderung der Grunderwerbsteuer führende Herabsetzung des Kaufpreises bei Erstattung der Erwerbsnebenkosten

1. Erstattet der Grundstücksverkäufer dem Käufer die gesamten Anschaffungsnebenkosten, ermäßigt sich die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nachträglich gem. § 16 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, wenn die Vertragsbeteiligten nicht ausdrücklich im Kaufvertrag festgelegt haben, dass diese Leistungen den vereinbarten Kaufpreis mindern. 2. Der Antrag auf Herabsetzung der Grunderwerbsteuer nach § 5 Abs. 2 BewG setzt voraus, dass der tatsächliche Wert des erworbenen Grundstücks herabgesetzt wurde. Die Übernahme der Erwerbsnebenkosten berührt nicht den Wert des Grundstücks.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BewG § 5 Abs. 2 S. 2; GrEStG § 8 Abs. 1; GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 433 Abs. 2;

Tatbestand