FG Münster - Urteil vom 03.06.2005
9 K 1493/01 G
Normen:
GewStG (a.F.) § 12 Abs. 5 ; KStG (a.F.) § 14 Nr. 1, Nr. 2 ; GewStG (a.F.) § 2 Abs. 2 S 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1370
GmbHR 2005, 1378

Keine Zurechnung des Gewerbekapitals zum Organträger bei fehlender ganzjähriger finanzieller Eingliederung

FG Münster, Urteil vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 9 K 1493/01 G

DRsp Nr. 2005/10731

Keine Zurechnung des Gewerbekapitals zum Organträger bei fehlender ganzjähriger finanzieller Eingliederung

Die stichtagsbezogene Ermittlung des Gewerbekapitals auf den Beginn des Erhebungszeitraums nach § 12 Abs. 5 GewStG a.F. rechtfertigt keine Zurechnung des Gewerbekapitals zum Organträger, wenn die finanzielle Eingliederung der Organgesellschaft nicht während des ganzen Wirtschaftsjahres bestanden hat.

Normenkette:

GewStG (a.F.) § 12 Abs. 5 ; KStG (a.F.) § 14 Nr. 1, Nr. 2 ; GewStG (a.F.) § 2 Abs. 2 S 2 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob das Gewerbekapital der Klägerin (Klin.) im Erhebungszeitraum 1995 noch ihrer ehemaligen Organträgerin zuzurechnen ist.

Die Klin. ist eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand in der Produktion und im Vertrieb von Datenverarbeitungssystemen besteht. Ihr Wirtschaftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Die Anteile an der Klin. wurden zunächst in vollem Umfang von der (später in Y. GmbH umbenannten) Firma X. GmbH (X. GmbH) gehalten. Bei der X. GmbH handelte es sich in gewerbesteuerlicher Hinsicht um die Organträgerin der Klin. Mit Vertrag vom 18.08.1995 verkaufte die X. GmbH mit Wirkung vom gleichen Tage sämtliche Anteile an der Klin. an die Firma Z. B. V. mit Sitz in den Niederlanden.