I.
Streitig ist zum Gewerbesteuermessbetrag, ob bei einer gewerbesteuerlichen Organschaft gemäß §
Komplementärin der Klägerin ist die nicht am Kapital beteiligte Z Verwaltungs GmbH; Kommanditistin ist die Z J B.V., inzwischen umbenannt in Z K H B.V..
Die Klägerin ist zu 100 % an der Z K GmbH beteiligt. Zwischen ihr und der Z K GmbH besteht eine gewerbesteuerliche Organschaft. Die Klägerin ist Organträgerin und die Z K GmbH Organgesellschaft.
Die Z K GmbH wiederum ist zu 72,3 % an der Z Italia S.p.A. beteiligt.
Im Veranlagungszeitraum 2006 erhielt die Z K GmbH von der Z Italia S.p.A. eine Dividende in Höhe von … EUR.
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