FG Köln - Beschluss vom 20.09.2011
12 V 1524/11
Normen:
AO § 39 Abs 2 Nr 1;
Fundstellen:
BB 2012, 3196
DStR 2013, 6
DStRE 2013, 754

Keine Zurechnung von Leasinggütern beim sale-and-lease-back von EDV-Anlagen zu dem Leasinggeber

FG Köln, Beschluss vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 12 V 1524/11

DRsp Nr. 2012/23407

Keine Zurechnung von Leasinggütern beim sale-and-lease-back von EDV-Anlagen zu dem Leasinggeber

Wird ein sale-and-lease-back-Vertrag über EDV-Anlagen geschlossen, nach dem die Wirtschaftsgüter von den ursprünglichen Eigentümern zunächst veräußert und dann zurückgeleast werden und diese die Wertminderung tragen, so bleibt es nach summarischer Prüfung im AdV-Verfahren bei der wirtschaftlichen Zurechnung zu den Leasingnehmern.

Normenkette:

AO § 39 Abs 2 Nr 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die ertragsteuerliche Zurechnung von Leasinggütern.

Der Kläger war in den Streitjahren einziger Kommanditist der A GmbH & Co … Leasingfonds KG (in 2008 umbenannt in S GmbH & Co. … Leasingfonds KG – im folgenden KG). Nach Ausscheiden der Komplementär-GmbH im Dezember 2010 ist das Vermögen der KG im Wege der Anwachsung auf den Kläger übergegangen.