FG Hamburg - Urteil vom 15.02.2007
4 K 132/05
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1 ; ZK Art. 66 ;

Keine Zurücknahme eines auf unrichtigen Angaben beruhenden Erstattungsantrags

FG Hamburg, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 4 K 132/05

DRsp Nr. 2007/8455

Keine Zurücknahme eines auf unrichtigen Angaben beruhenden Erstattungsantrags

Der auf unrichtigen Angaben beruhende Erstattungsantrag kann nicht mit Wirkung ex tunc zurückgenommen werden. Die Rücknahme der Ausfuhranmeldung bzw. die Ungültigerklärung der Anmeldung kann die Anwendung der Sanktion nicht verhindern.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1 ; ZK Art. 66 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Beklagte gegen die Klägerin zu Recht eine Sanktion festgesetzt hat.

Mit der Ausfuhranmeldung Nr. ...897 meldete die Klägerin beim Hauptzollamt H - Zollamt Z - insgesamt 21.026,8 kg Emmentaler Käse zur Ausfuhr nach Russland an. Bei einer im Rahmen der Ausfuhrabfertigung durchgeführten Beschau stellte das Zollamt fest, dass von den 20 beschauten Käseblöcken 16 mit Oberschimmel bzw. Schimmel befallen waren. Die Klägerin zog daraufhin die Ausfuhranmeldung zurück, eine Ausfuhr fand nicht statt.