1. Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung vom 29. November 2012 dahin abgeändert, dass die Kosten aus einem Streitwert von 66.769 EUR angesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
2. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.
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