FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 05.05.2014
13 Ko 435/14
Normen:
GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 5;

Keine Zusammenrechnung der Streitwerte bei einer Klage gegen Lohnsteuernachforderungsbescheide und den Widerruf von Freistellungsbescheinigungen

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.05.2014 - Aktenzeichen 13 Ko 435/14

DRsp Nr. 2014/10151

Keine Zusammenrechnung der Streitwerte bei einer Klage gegen Lohnsteuernachforderungsbescheide und den Widerruf von Freistellungsbescheinigungen

Wendet sich der Kläger mit seiner Klage sowohl gegen Lohnsteuernachforderungsbescheide als auch gegen die Aufhebung des Widerrufs der Freistellungsbescheinigung, ist lediglich der Streitwert der Klage gegen die Lohnsteuernachforderungsbescheide anzusetzen, da beide Streitgegenstände auf das gleiche wirtschaftliche Interesse gerichtet sind.

1. Auf die Erinnerung wird die Kostenrechnung vom 29. November 2012 dahin abgeändert, dass die Kosten aus einem Streitwert von 66.769 EUR angesetzt werden. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

2. Dieser Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

3. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Normenkette:

GKG § 52 Abs. 1; GKG § 52 Abs. 3; GKG § 39 Abs. 1; ZPO § 5;

Gründe

I.

Im Verfahren 13 K 1863/11 (ursprüngliches Az. 13 K 2850/09) war streitig, ob Freistellungsbescheinigungen gemäß § 39 b Abs. 6 EStG (2002) widerrufen werden konnten und die Nachforderung von Lohnsteuer für Januar 2007 bis Dezember 2008 rechtmäßig war.