FG München - Urteil vom 13.12.2006
1 K 4023/05
Normen:
EStG § 26 ;
Fundstellen:
DB 2007, 1382
EFG 2007, 684

Keine Zusammenveranlagung der Lebenspartner

FG München, Urteil vom 13.12.2006 - Aktenzeichen 1 K 4023/05

DRsp Nr. 2007/6267

Keine Zusammenveranlagung der Lebenspartner

Die Zusammenveranlagung ist nach dem EStG der bürgerlichen Ehe vorbehalten und steht den Lebenspartnern nicht offen.

Normenkette:

EStG § 26 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger mit seinem Lebenspartner zur Einkommensteuer (ESt) zusammenzuveranlagen ist.

Der Kläger lebt mit seinem Lebenspartner im Rahmen einer am 30. November 2001 durch notariellen Partnerschaftsvertrag begründeten Lebenspartnerschaft zusammen. Er wird mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für die Streitjahre 2002 und 2003 beim Beklagten - dem Finanzamt (FA) - zur ESt veranlagt. Sein Lebenspartner führt den Haushalt und verfügt daher über kein eigenes Einkommen.

In seinen ESt-Erklärungen für die Streitjahre beantragte der Kläger die Zusammenveranlagung mit seinem Lebenspartner. Das FA lehnte dies ab und führte mit ESt-Bescheiden für 2002 vom 26. Januar 2005 und für 2003 vom 28. Januar 2005 für den Kläger eine Einzelveranlagung durch.

Die Einsprüche des Klägers blieben in der Einspruchsentscheidung (EE) vom 30. September 2005 erfolglos.

Mit seiner Klage trägt der Kläger vor,