FG Baden-Württemberg - Urteil vom 17.04.2013
14 K 2879/12
Normen:
EStG § 26 Abs. 1; EStG § 1a Abs. 1 Nr. 2; EStG § 1 Abs. 3; EStG § 19; EStG § 49 Abs. 1 Nr. 4a; EStG § 32 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1; EStG § 33a Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 6 Abs. 1; AO § 8; AO § 9; AO § 85; EG Art. 18 Abs. 1; EG Art. 39; EG Art. 43;

Keine Zusammenveranlagung von Ehegatten bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht von nur einem Ehegatten

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2013 - Aktenzeichen 14 K 2879/12

DRsp Nr. 2014/5812

Keine Zusammenveranlagung von Ehegatten bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht von nur einem Ehegatten

1. Ist keiner der Ehegatten gemäß § 1 Abs. 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und erfüllt nur einer von ihnen die Voraussetzungen einer fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG, müssen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 26b EStG auf Antrag zusätzlich die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG erfüllt sein. 2. Eine Zusammenveranlagung ist danach nur möglich, wenn die Einkünfte beider Ehegatten zu mindestens 90 % der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte den doppelten Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG nicht übersteigen. 3. Einkünfte aus Kapitalvermögen der Eheleute bleiben unberücksichtigt, soweit sie den Sparerfreibetrag i.S.d. § 20 Abs. 4 EStG (2008) bzw. den Sparerpauschbetrag gem. § 20 Abs. 9 EStG (2010) nicht übersteigen. 4. Die Anknüpfung an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mit der Folge einer unbeschränkten Steuerpflicht gemäß § 1 Abs. 1 EStG ist als Ausprägung des Territorialitätsprinzips sachgerecht und verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG noch Gemeinschaftsrecht.