Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 12. Dezember 2018 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch über die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger im Rufbereitschaftsdienst einzusetzen und um einen Anspruch des Klägers auf Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.
Der Beklagte ist ein 2010 gegründeter Zweckverband, bestehend aus der Kreisstadt A-Stadt, der Verbandsgemeinde A-Stadt-Land sowie der Verbandsgemeinde Z.-Stadt, der als Teil der kommunalen Daseinsvorsorge Abwässer von 100.000 Einwohnern entsorgt und 10 Kläranlagen unterhält.
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