FG Köln - Urteil vom 09.05.2012
5 K 3607/11
Normen:
AO § 363 Abs 2 Satz 2;

Keine Zwangsruhe wegen Verfahren vor dem EGMR

FG Köln, Urteil vom 09.05.2012 - Aktenzeichen 5 K 3607/11

DRsp Nr. 2012/20302

Keine Zwangsruhe wegen Verfahren vor dem EGMR

Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (EGMR) werden von der Ruhensanordnung nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO nicht erfasst. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO betrifft insoweit nur die Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg.

Normenkette:

AO § 363 Abs 2 Satz 2;

Tatbestand

Der Kläger erhob gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 vom 27.04.2011 Einspruch, unter anderem mit dem Ziel, den Bescheid hinsichtlich der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit wegen Nichtberücksichtigung einer steuerfreien Kostenpauschale, wie sie den Abgeordneten gewährt werde, bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) in den Verfahren 7258/11 und 7227/11 vorläufig zu erlassen. Alternativ sollte der Einspruch bis zur Entscheidung des EGMR zum Ruhen gebracht werden.