FG Hamburg - Urteil vom 06.09.2005
II 477/03
Normen:
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Kellerraum in einem mit dem Lebensgefährten bewohnten Einfamilienhaus ist häusliches Arbeitszimmer

FG Hamburg, Urteil vom 06.09.2005 - Aktenzeichen II 477/03

DRsp Nr. 2005/19483

Kellerraum in einem mit dem Lebensgefährten bewohnten Einfamilienhaus ist häusliches Arbeitszimmer

Es handelt sich auch dann um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn die Steuerpflichtige den Kellerraum von ihrem Lebensgefährten anmietet und noch weitere Kellerräume an die dem Lebensgefährten gehörenden GmbHs vermietet werden. Entscheidend ist, dass es sich um ein Einfamilienhaus handelt, welches nur über einen Eingang verfügt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Betrag von 4.200,00 Euro als Betriebsausgaben für die Anmietung eines Kellerraumes als Büro bei ihrer selbständigen Tätigkeit als Unternehmensberaterin geltend machen kann.